(1)
Kindertagesbetreuung dient der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters. Die Aufgabe kann in Kindertagesstätten, in Kindertagespflege sowie im Verbund oder in Kombination mit anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, des Schul- und Sozialwesens durchgeführt werden. Integrierte Angebote von Schule und Kindertagesbetreuung verbinden die Bildungs-, Freizeit- und Spielangebote beider Einrichtungen und fassen sie zu einem ganzheitlichen, an den Lebenssituationen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder orientierten Ganztagsangebot zusammen. Spielkreise sind Betreuungsangebote in Verantwortung der Eltern, die durch Fachkräfte unterstützt und zeitweise angeleitet werden.
(2)
Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. Kindertagesstätten sollen möglichst als Einrichtungen für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben werden.
(3)
Die Kindertagespflege ist eine familienunterstützende und -nahe Form der Kindertagesbetreuung durch Kindertagespflegepersonen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren oder im Rahmen eines besonderen oder ergänzenden Betreuungsbedarfes. Jedes betreute Kind ist vertraglich und pädagogisch einer Kindertagespflegeperson zuzuordnen.
(4)
Kita-Jahr im Sinne dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ist die Zeit vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.
(5)
Die im Folgenden für Kindertagesstätten bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die anderen Formen der Kindertagesbetreuung entsprechend.
(6)
In Angeboten der Kindertagesbetreuung werden folgende Altersstufen betreut:
1.
Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippenkinder),
2.
Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (Kindergartenkinder),
3.
schulpflichtige Kinder (Hortkinder).