Jurafuchs

§ 24

KitaG
Kindertagespflege
Allgemeine Regelungen
Stand 2025-06-23
(1)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder eine andere öffentliche Stelle darf Angebote der Kindertagespflege gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nur fördern oder Kinder dorthin vermitteln, wenn
1.
die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis gemäß § 33 verfügt oder
2.
im Rahmen der erlaubnisfreien Kindertagespflege die personenbezogene Eignung der Kindertagespflegeperson gemäß § 29 und die Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 31 festgestellt wurde.
(2)
Die Kindertagespflege kann auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie Unternehmen in ihrer Trägerschaft angeboten werden, wenn
1.
zwischen ihnen und der Kindertagespflegeperson ein Arbeitsvertrag besteht und
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
(3)
Juristische Personen des Privatrechts und Unternehmen müssen zuverlässig im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sein. Von einer Zuverlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn sie bereits über eine bestandskräftige Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einrichtung im Land Brandenburg verfügen oder ihnen eine bestandskräftige Erlaubnis für eine andere Kindertagespflegestelle im Land Brandenburg erteilt wurde. Unternehmen gelten als zuverlässig, wenn davon auszugehen ist, dass sie die Regelungen für die Kindertagespflege nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fortdauernd einhalten. Die Träger nach Satz 1 haben die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen.
(1)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für alle Angelegenheiten der Kindertagespflege sachlich zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe begründet ist.
(2)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege erbracht wird. Bei einer eigenständigen Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegeperson nach § 29 Absatz 1 Satz 2 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindertagespflegeperson.
(3)
Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 verpflichten, die nachfolgenden Aufgaben im Bereich der Kindertagespflege für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen:
1.
Vermittlung von Kindern in Angebote der Kindertagespflege,
2.
Abrechnung und Auszahlung der Geldleistungen nach § 43 und
3.
Festsetzung und Erhebung von individuellen Elternbeiträgen nach § 44.
(4)
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →