(1)
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden,
1.
für Kinder, die sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden,
2.
ab dem Kita-Jahr 2023/2024 für Kinder, die sich im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden und
3.
ab dem Kita-Jahr 2024/2025 für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden
(Elternbeitragsbefreiung). Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen. Die Elternbeitragsbefreiung nach Satz 1 gilt auch für Kinder , die in Hilfemaßnahmen nach den §§ 33 und 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden. Die Sätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf Kinder, die in Brandenburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und für die gemäß dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. I S. 54) ein Elternbeitrag in Brandenburg erhoben werden könnte.
(2)
Nimmt ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, dessen Personensorgeberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 keinen Elternbeitrag im Land Brandenburg zahlen müssten, Kindertagesbetreuung außerhalb des Landes in Anspruch, erstattet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Personensorgeberechtigten die nachgewiesene Zahlung von Elternbeiträgen bis zur Höhe der jeweiligen Pauschale nach § 17b Absatz 1.
(3)
Die Elternbeitragsbefreiungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten jeweils für ein Kita-Jahr. Sie sind für das Kind nach den planmäßigen Einschulungsstichtagen gemäß dem Brandenburgischen Schulgesetz zu ermitteln. Die Elternbeitragsbefreiung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verlängert sich um die Zeit einer Zurückstellung von der Einschulung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz. Liegt der Einschulungstermin nach Ende des Kita-Jahres und wird die Betreuung in der bisher besuchten Kindertagesstätte fortgesetzt, so gilt die Beitragsbefreiung bis zum Einschulungstermin fort. Die Elternbeitragsfreiheit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.