Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 21 Erlaubniserteilung und Beratung für Kindertageseinrichtungen§ 23 Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5, Verordnungsermächtigungen →