Jurafuchs

§ 59

KitaG
Härtefallausgleich
Ausgleich der Mindereinnahmen der Träger von Kindertagesstätten
Stand 2025-06-23
(1)
Der Träger der Kindertagesstätte kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Härtefallausgleich nach den Absätzen 2 bis 9 beanspruchen. Er hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle hierzu notwendigen Unterlagen zu übermitteln.
(2)
Zunächst ermittelt der Träger der Kindertagesstätte seine Einnahmen, die er im Zusammenhang mit den Elternbeiträgen im aktuellen Kalenderjahr erzielt hat (Ausgleichsjahr). Hierzu zählen
1.
alle tatsächlich erzielten Elternbeitragseinnahmen; offene Forderungen auf Elternbeiträge sind nicht zu berücksichtigen;
2.
Pauschalen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die er im Ausgleichsjahr für das Ausgleichsjahr erhalten hat; noch nicht ausgezahlte Beträge werden mit dem Antragswert als zu berücksichtigende Einnahmen berücksichtigt; zusätzliche Pauschalen gemäß § 56 Absatz 2 sind zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen sind:

1.
Pauschalen und ein Härtefallausgleich, die er im Ausgleichsjahr für Vorjahre des Ausgleichsjahres erhalten hat oder für diese Jahre beantragt hat;
2.
das Essengeld gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1.

Grundsätzlich ist auf Zahlungsbeträge oder Antragsbeträge abzustellen, die auf der Grundlage der weiterhin geltenden Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung ermittelt wurden.

(3)
Anschließend ermittelt der Träger der Kindertagesstätte seine Einnahmen gemäß Absatz 2 für das Kalenderjahr, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht (Vergleichsjahr). Pauschalen und ein Härtefallausgleich für das Vergleichsjahr, die im Ausgleichsjahr gemäß Absatz 2 ausgezahlt wurden, gelten abweichend von Absatz 2 als Einnahmen des Vergleichsjahres.
(4)
Die Höhe des Härtefallausgleichs ergibt sich aus der Differenz der durchschnittlichen Einnahmen im Vergleichsjahr nach Absatz 3 und im Ausgleichsjahr nach Absatz 2, die auf die jeweils im Jahresdurchschnitt betreuten Kinder entfallen, multipliziert mit der Anzahl der im Ausgleichsjahr durchschnittlich betreuten Kinder in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen des Trägers. Für die Monate September bis Dezember des Ausgleichsjahres sind die bisherigen Einnahmen auf den Rest des Ausgleichsjahres hochzurechnen. Der Träger der Kindertagesstätte hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Rechenschritte darzulegen. Im Falle einer negativen Differenz sind nur zusätzliche Pauschalen nach § 56 Absatz 2 zu erstatten.
(5)
Zu den Einnahmen des Trägers der Kindertagesstätte gemäß Absatz 2 zählen für das Vergleichsjahr 2022 insbesondere auch Pauschalen, die er für Anwendungsfälle des § 17 Absatz 1a im Ausgleichsjahr 2022 erhalten hat. Hinsichtlich der Einmalzahlung nach § 17 Absatz 1b findet eine Umrechnung statt. Es ist rechnerisch davon auszugehen, dass für das gesamte Ausgleichsjahr 2022 eine Pauschale in Höhe von 30 Euro für alle nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung zu berücksichtigenden Kinder gewährt wurde.
(6)
Hat eine Kindertagesstätte im Ausgleichsjahr ihren Betrieb aufgenommen und ist damit kein Vergleichsjahr gemäß Absatz 3 für die Kindertagesstätte vorhanden, so ergibt sich die Höhe des Härtefallausgleichs abweichend von Absatz 4 aus der durchschnittlichen Differenz der Einnahmen anderer Kindertagesstätten nach den Absätzen 2 und 3 im Gemeindegebiet geteilt durch die durchschnittliche Anzahl der vertraglich betreuten Kinder im Gemeindegebiet im Vergleichsjahr und multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl der vertraglich betreuten Kinder im Ausgleichsjahr. Gab es bisher keine Kindertagesstätte in der Gemeinde, richtet sich der Härteausgleich gemäß Satz 1 nach den Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
(7)
Mit vorheriger Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen höheren Härtefallausgleich bewilligen, wenn der Träger der Kindertagesstätte aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände durch die Anwendung der §§ 50 und 51 erhebliche Einnahmeausfälle nachweisen kann, die nicht bereits durch die Regelungen der §§ 55 bis 59 ausgeglichen werden (atypischer Fall) und die für den Träger der Kindertagesstätte eine unbillige Härte sowie eine wirtschaftliche Gefährdung für die Aufrechterhaltung des Betriebs darstellen. Ein atypischer Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn der regelmäßige Betrieb der Kindertagesstätte im Vergleichsjahr oder im Ausgleichsjahr gestört wurde. Der Träger der Kindertagesstätte hat das Vorliegen eines atypischen Falls, einer unbilligen Härte und einer wirtschaftlichen Gefährdung ausführlich zu begründen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft, bewertet und entscheidet, ob die Voraussetzungen für einen höheren Härtefallausgleich vorliegen und er deswegen den Antrag an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorlegt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe schlägt vor, in welcher Höhe ein höherer Härteausfall gewährt werden soll. Klagen gegen verweigerte Zustimmungen über vollständig vorgelegte und entscheidungsreife Anträge sind gegen den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten.
(8)
Die oberste Landesjugendbehörde soll vorgeben, wie die Daten gemäß Absatz 1 bis Absatz 7 zu erfassen und zu übermitteln sind. Es sollen hierzu Formulare zur Verfügung gestellt werden, wenn ein kostenfreies elektronisches Programm zur Datenverarbeitung nicht zur Verfügung steht.
(9)
Der Antrag auf Härtefallausgleich nach Absatz 1 ist bis zum 1. September des Ausgleichjahres zu stellen. Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 8 nichts anderes ergibt, finden die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und die Verwaltungsvorschriften gemäß § 60 Absatz 1 Anwendung. Die Beträge zum Ausgleich der Härtefälle werden zum 1. November des Ausgleichsjahres ausgereicht.
(10)
Mit dem Antrag nach Absatz 1 kann gleichzeitig beantragt werden, die für das ablaufende Kalenderjahr festgestellten Härtefallausgleichsbeträge auch den Zahlungen für das Folgejahr zugrunde zu legen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe reicht diese nach Prüfung im Folgejahr aus und verrechnet sie unter Berücksichtigung der mit dem zum 1. September des Folgejahres eingereichten Antrag nachgewiesenen Härtefallausgleichsbeträge.

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