(1)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen den Ausgleich der Mindereinnahmen der Träger von Kindertagesstätten gemäß der §§ 55 bis 59 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2)
Die oberste Landesjugendbehörde kann den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anweisen, den Personalkostenzuschuss gemäß § 16 Absatz 2 nicht zu gewähren oder zu kürzen, wenn bei einem Träger von Kindertagesstätten ein Verstoß gegen § 16 Absatz 1 Satz 4 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Elternbeitragsfreiheit oder Elternbeitragsgrenze festzustellen ist. Klagen von Trägern der Kindertagesstätten gegen Entscheidungen nach Satz 1 sind nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unmittelbar gegen das Land zu richten.