(1)
Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist ein Kreiskitaelternbeirat zu bilden. Soweit nachfolgend nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten für Kreiskitaelternbeiräte die allgemeinen Bestimmungen für Beiräte nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, es sei denn, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt haben eine andere Regelung getroffen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt können durch Satzung ergänzende Regelungen treffen.
(2)
Die Elternversammlung gemäß § 6 Absatz 2 soll aus ihrer Mitte zu Beginn eines Kita-Jahres für ihre Einrichtung ein Mitglied und eine Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat für zwei Jahre (Wahlperiode) wählen. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neugewählten Kreiskitaelternbeirates, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Beginn des Kita-Jahres. Abweichend von Satz 1 kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in ihrer Satzung die Zahl der Mitglieder im Kreiskitaelternbeirat begrenzen und vorsehen, dass die Mitglieder des Kreiskitaelternbeirates durch eine Wahlvertretungsversammlung gewählt werden. Für die Wahl der Wahlvertretungsversammlung gelten die Regelungen zur Wahl der Kreiskitaelternbeiräte entsprechend. Werden Elternversammlungen auf Gruppenebene durchgeführt, wählen diese jeweils eine Person und ihre Stellvertretung für die Elterngruppenvertretung, die für die Kindertagesstätte das Mitglied und die Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat wählen. Ein Kreiskitaelternbeirat muss nicht gebildet werden, wenn die Elternversammlungen der Kindertagesstätten im Landkreis keine Mitglieder gewählt haben. Die Mitgliedschaft im Kreiskitaelternbeirat endet mit Ablauf der Wahlperiode, spätestens wenn das Kind des Mitglieds die Einrichtung verlässt. Für die Wahl des Kreiskitaelternbeirates durch die Wahlvertretungsversammlung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3)
Zur jeweils ersten Sitzung eines Kreiskitaelternbeirates lädt das Jugendamt spätestens zwölf Wochen nach Beginn des Kita-Jahres ein. Die Kreiskitaelternbeiräte sind in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen ihres Zuständigkeitsgebietes anzuhören. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Fachkräftesicherung, die Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans gemäß § 12 Absatz 3. Der Kreiskitaelternbeirat ist nicht zu Angelegenheiten einzelner Einrichtungen oder einzelner Träger anzuhören. Die Kreiskitaelternbeiräte geben ihre Stellungnahmen gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und ihrem Jugendhilfeausschuss ab.
(4)
Es wird ein Landeskitaelternbeirat gebildet. Die Kreiskitaelternbeiräte gemäß Absatz 1 wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und Stellvertretung für den Landeskitaelternbeirat. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Landeskitaelternbeirat ist von den für Kindertagesbetreuung und Schulangelegenheiten zuständigen Ministerien in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen anzuhören. Hierzu zählen insbesondere geplante Änderungen des Rechts der Kindertagesbetreuung auf Landesebene, die Ausgestaltung von Förderprogrammen des Landes und landesweite Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung. Der Landeskitaelternbeirat soll zu Schulangelegenheiten gehört werden, soweit sie den Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Grundschule, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort sowie den Ganztag betreffen. Der Landeskitaelternbeirat gibt seine Stellungnahmen gegenüber den für Kindertagesbetreuung und Schulangelegenheiten zuständigen Ministerien ab.
(5)
Bei Abstimmungen im Kreiskitaelternbeirat hat jedes gewählte Mitglied für jede Kindertagesstätte eine Stimme. Hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Zahl der Mitglieder im Kreiskitaelternbeirat aufgrund von Absatz 2 Satz 3 begrenzt, hat jedes gewählte Mitglied eine Stimme. Im Landeskitaelternbeirat hat jedes gewählte Mitglied für jeden vertretenen Kreiskitaelternbeirat eine Stimme.
(6)
Das Jugendamt lädt die Personensorgeberechtigten, deren Kinder an erlaubnispflichten Angeboten der Kindertagespflege teilnehmen, die nicht in Kindertagesstätten von einem Träger einer Kindertagesstätte angeboten werden, bis spätestens sechs Wochen nach Beginn eines Kita-Jahres einer Wahlperiode nach Absatz 2 Satz 1 zu einer Vollversammlung ein. Die Einladung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Sie kann abweichend auf alle mitwirkungsbereiten Personensorgeberechtigten begrenzt werden, wenn der Hinweis auf die Mitwirkungsmöglichkeit regelmäßiger Bestandteil der Betreuungsvereinbarung ist. Die Vollversammlung unter Vorsitz des Jugendamtes kann aus ihrer Mitte zwei stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertretungen in den Kreiskitaelternbeirat für zwei Jahre wählen (Kreis-elternvertretungen für die Kindertagespflege). Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Wahlperiode nach Absatz 2 Satz 2, spätestens wenn das Kind des Mitglieds nicht mehr in einer Kindertagespflegestelle betreut wird. Die Jugendamtsleitung zeigt die gewählten Kreiselternvertretungen für die Kindertagespflege unverzüglich der obersten Landesjugendbehörde an. Diese lädt die gewählten Kreiselternvertretungen bis spätestens zehn Wochen nach Beginn des Kita-Jahres zu einer landesweiten Versammlung der Kreiselternvertretungen für Kindertagespflege ein. Unter Vorsitz der zuständigen Abteilungsleitung der obersten Landesjugendbehörde wählt die landesweite Versammlung der Kreiselternvertretungen für Kindertagespflege aus ihrer Mitte für zwei Jahre ein stimmberechtigtes Mitglied und eine Stellvertretung in den Landeskitaelternbeirat.