Jurafuchs

§ 7

KitaG
Kindertagesstätten-Ausschuss
Beteiligungen
Stand 2025-06-23
(1)
In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.
(2)
Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.

Meine Notizen

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