Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt die oberste Landesjugendbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 21
KitaGErlaubniserteilung und Beratung für Kindertageseinrichtungen
Verfahren und Zuständigkeiten
Stand 2025-06-23