Die Erreichung der Ziele und die Umsetzung der Regelungen dieses Abschnitts soll begleitet unter Federführung der obersten Landesjugendbehörde evaluiert werden. Dabei sollen insbesondere die Pauschalen nach § 17b Absatz 1 Satz 1 und § 50 Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf die Angemessenheit ihrer Höhen bei den Kindertageseinrichtungen, die ausschließlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung betreuen, im Jahr 2024 überprüft werden. Die Träger der Kindertagesstätten und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, die notwendigen Daten und Auskünfte auch beauftragten Stellen zu erteilen. Die oberste Landesjugendbehörde berichtet dem Landtag über die Ergebnisse im Jahr 2024 und schlägt vor, wie mit den Ergebnissen umzugehen ist.
§ 63
KitaGEvaluierung
Ausgleich der Mehrausgaben und des Verwaltungsaufwandes der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Stand 2025-06-23