(1)
Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, dem Träger ihrer Kindertagesstätte die notwendigen Unterlagen und Nachweise über das Elterneinkommen gemäß § 2a vorzulegen. Für Leistungsempfänger gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, deren Kinder gemäß § 50 Absatz 1 beitragsfrei zu betreuen sind, reicht ein aktueller Nachweis des Bezugs der entsprechenden Sozialtransferleistungen. Liegt eine Beitragsfreiheit nach § 17a Absatz 1 vor, sind keine Unterlagen gemäß Satz 1 und 2 vorzulegen.
(2)
Für die Ermittlung, ob eine Elternbeitragsbefreiung nach § 50 oder eine Elternbeitragsgrenze gemäß § 51 gilt, hat der Träger der Kindertagesstätte eine Vergleichsbetrachtung vor der Beitragsfestlegung vorzunehmen. Er hat hierfür das Elterneinkommen gemäß § 2a zu ermitteln. Er gleicht dieses Elterneinkommen gemäß § 2a mit den Einkommensgrenzen gemäß § 50 und § 51 ab. Liegt keine Elternbeitragsfreiheit vor, ermittelt er, ob und welcher Höchstbeitrag gemäß § 51 gilt, und vergleicht diesen mit dem Beitrag, der nach den Tabellen seiner rechtswirksamen Elternbeitragssatzung oder seiner privatrechtlichen Elternbeitragsordnung zu entrichten ist. Es ist der niedrigere Elternbeitrag festzulegen. Den Personensorgeberechtigten ist offenzulegen, welcher Elternbeitrag der höhere wäre.
(3)
Die Beitragsbefreiung nach § 50 Absatz 1 und 2 gilt jeweils bis zum Ende des laufenden Kita-Jahres, es sei denn, die Voraussetzungen sind vor Ende des laufenden Kita-Jahres weggefallen. Personensorgeberechtigte haben Veränderungen ihres Elterneinkommens gemäß § 2a, die für die Vergleichsbetrachtungen nach Absatz 2 relevant sein können, oder den Wegfall von Sozialtransferleistungen gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Trägern der Kindertagesstäten unverzüglich ohne vorherige Aufforderung anzuzeigen. Haben die Voraussetzungen für eine Elternbeitragsbefreiung oder eine Elternbeitragsbegrenzung gemäß § 50 Absatz 1 und 2 vorgelegen und wurden diese trotz vorliegender Unterlagen gemäß Absatz 1 vom Träger der Kindertagesstätte nicht erkannt, so sind die gezahlten Elternbeiträge in der jeweiligen Höhe ganz oder teilweise durch den Träger der Kindertagesstätte zu erstatten.
(4)
Die oberste Landesjugendbehörde bietet im Internet öffentlich eine Berechnungsmöglichkeit für das Elterneinkommen gemäß § 2a an. Führen Träger der Kindertagesstätten die Vergleichsbetrachtung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 unter Nutzung des Internetangebots durch, gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Vergleichsbetrachtung richtig ist. Die Personensorgeberechtigten können diese Vermutung mit geeigneten Unterlagen und Nachweisen widerlegen.
(5)
Legen Personensorgeberechtigte die gemäß Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Nachweise trotz einer Nachforderung des Trägers der Kindertagesstätte nicht vor, finden die §§ 50 und 51 keine Anwendung.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, entsprechend.