(1)
Mit diesem Gesetz werden Ziele zur Treibhausgasminderung und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Thüringen festgelegt. Zusätzlich wird ein rechtlicher Rahmen für das Erarbeiten und Umsetzen von Maßnahmen sowie das Monitoring gesetzt.
(2)
Dieses Gesetz konkretisiert in Bezug auf Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels das Staatsziel nach Artikel 31 der Verfassung des Freistaats Thüringen.