(1)
Das Land strebt bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand an. Gebäudeeigentümer sollen sich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten und persönlichen Verhältnisse bei der Bewirtschaftung und der energetischen Sanierung von Gebäuden sowie bei der gebäudebezogenen Nutzung erneuerbarer Energien an diesem Ziel orientieren.
(2)
Die Landesregierung unterstützt im Rahmen der Möglichkeiten Eigentümer von Gebäuden bei der Planung und Umsetzung von energetischen Maßnahmen. Zur gezielten Unterstützung der jeweiligen Gebäudeeigentümer und im Rahmen des Monitorings der Maßnahmen zu diesem Gesetz werden durch das Land gebäudespezifische empirische Daten erfasst, analysiert und zur Beratung der Gebäudeeigentümer aufbereitet.
(3)
Individuelle Sanierungsfahrpläne, Gebäudeenergiechecks, Energiebedarfsausweise, zertifizierte Umweltmanagement- und Energiemanagementsysteme oder Energieaudits nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) in der jeweils geltenden Fassung dienen den Gebäudeeigentümern als Informations- und Handlungsgrundlage zur schrittweisen Erfüllung des Ziels nach Absatz 1.
(4)
Gebäudeeigentümer stellen bei anzeige- und genehmigungspflichtigen Umbauten ab dem 1. Januar 2030 einen Mindestanteil erneuerbarer Energien von 25 Prozent zur Deckung des Gesamtenergiebedarfes ihrer Gebäude sicher. Alternativ dazu kann der Wärmebedarf aus Nah- oder Fernwärme mit einem Mindestanteil von 75 Prozent hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen oder mit einem Mindestanteil erneuerbarer Energien von 25 Prozent gedeckt werden. Erhalten die Gebäudeeigentümer eine Förderung aus Landesmitteln zum Zwecke des Klimaschutzes, müssen sie ab dem 1. Januar 2030 einen Mindestanteil erneuerbarer Energien in Höhe von mindestens 50 Prozent des Gesamtenergiebedarfes sicherstellen.