(1)
Den öffentlichen Stellen kommt beim Klimaschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich eine allgemeine Vorbildfunktion zu, der sie insbesondere durch Energieeinsparung, die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie den effizienten Umgang mit anderen Ressourcen nachkommen.
(2)
Die Landesregierung und alle Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Möglichkeiten zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Sie ergreifen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgase, zur Energieeffizienz, zum Ausbau der erneuerbaren Energien und der nachhaltigen Mobilität sowie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels.
(3)
Die Landesregierung soll bis zum Jahr 2030 die unmittelbare Landesverwaltung klimaneutral organisieren. Zur Verwirklichung dieses Ziels verabschiedet die Landesregierung auf der Basis einer Startbilanz ein Maßnahmenkonzept, welches die Machbarkeit, Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit der einzelnen Maßnahmen berücksichtigt. Die Klimaneutralität soll durch die Einsparung von Energie, die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden. Kompensationsmaßnahmen können, soweit möglich in Thüringen, Reduktion und Substitution ergänzen. Die Landesregierung legt dem Landtag auf Basis wesentlicher Indikatoren alle fünf Jahre einen Gesamtbericht zum Stand der Umsetzung des Konzeptes vor.
(4)
Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Vorbildfunktion in eigener Verantwortung. Das betrifft auch die Einbeziehung kommunaler Unternehmen und die mögliche Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Landesregierung unterstützt sie dabei unter anderem über Förderprogramme.
(5)
Die Förderprogramme des Landes für den kommunalen Hochbau, Dorferneuerung und Städtebau sollen den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen. Das Nähere wird durch die Förderrichtlinien geregelt.