(1)
Das Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten einer Evaluierung hinsichtlich der erzielten Ergebnisse zu unterziehen. Besonders ist dabei zu überprüfen, in welchem Maße dabei der Freistaat Thüringen seine Vorbildwirkung erfüllt hat, wie viele Kommunen Energie- und Klimaschutzstrategien erstellt haben und ob damit die Ziele des § 3 Abs. 2 erfüllt werden können.
(2)
Insbesondere sollen die Ziele nach § 3 Abs.1 in ihrer Wirksamkeit und Zielstellung überprüft werden.