Jurafuchs

§ 6

ThürKlimaG
Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie
Klimaschutz
Stand 2018-12-18
(1)
Die Landesregierung beschließt eine Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie als Handlungsgrundlage für das Erreichen der Klimaschutzziele. Beim Erstellen der Strategie sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union sowie andere Landesstrategien ebenso zu berücksichtigen wie die Aspekte der Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Verbände und Vereinigungen sowie Bürger sind zu beteiligen.
(2)
Die Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie enthält folgende Elemente:
1.
Sektorbetrachtungen,
2.
Ziele für Handlungsbereiche, insbesondere Ziele zum Umbau des Energiesystems, zum Energieverbrauch, zur Erhöhung der Energieeffizienz und zum Ausbau der erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung von Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Energieversorgung,
3.
Strategien und Maßnahmen, um die Klimaschutzziele des § 3 und Energieziele des § 4 Abs. 1 sowie der Nummer 2 zu erreichen,
4.
eine Landeswärmestrategie, welche den Beitrag des Wärmesektors für das Erreichen der Klimaziele operationalisiert.
(3)
Die Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie ist vor der Beschlussfassung dem Landtag zur Beratung und zur Stellungnahme zuzuleiten.

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