(1)
Das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes sowie die Umsetzung der Integrierten Energie- und Klimaschutzstrategie nach § 6 und des Integrierten Maßnahmenprogramms zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 11 werden durch ein Monitoring quantitativ und qualitativ überprüft.
(2)
Die Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie nach § 6 sowie das Integrierte Maßnahmenprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 11 werden auf Grundlage des Monitorings nach Absatz 1 mindestens alle fünf Jahre fortgeschrieben.
(3)
Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz auf kommunaler Ebene wie auf Landesebene, insbesondere bei der Umsetzung der Vorbildwirkung nach § 7 Abs. 1, des kommunalen Klimaschutzes nach § 8 Abs. 1 und der kommunalen Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 12 Satz 1, erstattet die Landesregierung dem Landtag mindestens alle fünf Jahre einen Bericht.