Jurafuchs

§ 11

ThürKlimaG
Integriertes Maßnahmenprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Stand 2018-12-18
(1)
Die Landesregierung beschließt ein Integriertes Maßnahmenprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Thüringen. Es wird unter der Berücksichtigung der Aspekte der Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit erstellt und enthält sektorspezifische Strategien und Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels.
(2)
Das Integrierte Maßnahmenprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels ist vor der Beschlussfassung dem Landtag mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →