(1)
Gemeinden und Landkreise sind maßgebliche Akteure im Klimaschutz zum Erreichen der Klimaschutzziele nach § 3.
(2)
Landkreise und Gemeinden können Klimaschutzstrategien erstellen oder bestehende Strategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fortschreiben. Die Klimaschutzstrategien sollen insbesondere Wege zur Minderung der Treibhausgase sowie zum Ausbau erneuerbarer Energien beschreiben. Unterstützende Maßnahmen des Landes sind in einer Vereinbarung des Landes mit den Kommunen, einem Klimapakt, geregelt.
(3)
Zur Erstellung von Klimaschutzstrategien nach Absatz 2 übermittelt das Thüringer Landesamt für Statistik den Gemeinden und Landkreisen die erforderlichen und verfügbaren Energiedaten. Die übermittelten Daten dürfen nur zum Zwecke der Erstellung der Klimastrategien nach Absatz 2 verarbeitet und genutzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
(4)
Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist jede natürliche oder juristische Person, die Dritte als Letztverbraucher über ein öffentliches Wärmenetz im Sinne des § 2 Nr. 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung mit Wärme versorgt. Fernwärmeversorgungsunternehmen nach Satz 1 sind verpflichtet, ein Konzept für ihr Wärmenetz zu entwickeln, das an dem Ziel der nahezu klimaneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2040 ausgerichtet ist und in dem auch die gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsschritte für den Zeitraum bis zum Jahr 2040 dargelegt werden. Die Konzepte nach Satz 2 sind nach ihrer Erstellung, spätestens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, der zuständigen Behörde vorzulegen und zu veröffentlichen, damit die Konzepte bei Maßnahmen entsprechend Absatz 2 sowie nach § 9 und im Rahmen der Raumordnung und Bauleitplanung berücksichtigt werden können. Die Konzepte nach Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre zu überarbeiten.
(5)
Fernwärmeversorgungsunternehmen nach Absatz 4 Satz 1 haben sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Informationen auf der Internetseite des Fernwärmeversorgungsunternehmens oder an anderer geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen:
1.
Informationen über die Umweltauswirkungen in Bezug auf Kohlendioxidemissionen und den Primärenergiefaktor der Fernwärme im jeweiligen Netz sowie
2.
Produktinformationen zum Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der Fernwärmeerzeugung sowie der einzelnen Fernwärmenetze, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat.