(1)
Das für Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständige Ministerium bildet einen wissenschaftlichen Beirat für Klimaschutz und Klimafolgenanpassung, der das zuständige Ministerium bei der Umsetzung der Klimaschutzziele und der Ziele der Anpassung an die Folgen des Klimawandels berät und auf Grundlage des Monitorings nach § 13 Vorschläge zur Weiterentwicklung aufzeigt. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern verschiedener wissenschaftlicher Bereiche.
(2)
Das für Energiepolitik zuständige Ministerium bildet einen Beirat für die Thüringer Energiewende, der die Energie- und Klimaschutzpolitik in Thüringen beratend begleitet. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Bereiche.