(1)
Bei Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels wirken das Land, die Gemeinden und Landkreise, die Eigentümer, Besitzer und Nutzer von Anlagen, Gebäuden und Grundstücken sowie die Bürger im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten zusammen.
(2)
Jede natürliche und juristische Person soll zum Klimaschutz beitragen und Vorsorge für die Vermeidung klimawandelbedingter Schäden und Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten treffen.
(3)
Die Bürger sollen an der Planung und Umsetzung des Klimaschutzes und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels auf Landesebene beteiligt werden. Das betrifft sowohl eine Teilnahme an Verfahren als auch die Möglichkeit einer Teilhabe an Projekten und Maßnahmen des Klimaschutzes.
(4)
Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen, kommunalen und privaten Bildungs- und Informationsträger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels aufklären. Andere Institutionen und Unternehmen können zu dem notwendigen gesellschaftlichen Bewusstsein und der entsprechenden Bereitschaft zum Handeln beitragen.
(5)
Die Landesregierung hat die Ziele dieses Gesetzes als Querschnittsziele in allen Bereichen der Landespolitik zu berücksichtigen. Sie trägt dafür Sorge, dass administrative Regelungen entsprechend der Ziele dieses Gesetzes angepasst und fortentwickelt werden. Dieses Gesetz ist bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu beachten.