(1)
Zum Schutz der Gesundheit und des Eigentums der Bürger, der biologischen Vielfalt und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Sicherung von Infrastruktur und Wirtschaft, insbesondere der Forst- und Landwirtschaft und der Förderung guter Lebens- und Arbeitsbedingungen soll der globale Klimawandel berücksichtigt werden. Dies gilt beim staatlichen Handeln entsprechend der Zuständigkeiten sowie bei der Vorsorge des Einzelnen.
(2)
Zur Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels ergreifen die jeweils zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen.
(3)
Die Maßnahmen nach Absatz 2 dienen insbesondere der Gefahrenvorsorge und -abwehr, der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit, dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft.