(1)
Die Überwachung der Beachtung der Anforderungen nach § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 9 Abs. 4 an nichtöffentliche Stellen obliegt der nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständigen Landesbehörde. Sie kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes anordnen.
(2)
Das für Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständige Ministerium koordiniert die Verpflichtungen der öffentlichen Stellen und die Berichterstattung zu diesem Gesetz.