Jurafuchs

§ 5

ThürKlimaG
Nachhaltige Mobilität
Klimaschutz
Stand 2018-12-18
(1)
Die Entwicklung des Verkehrssektors in Richtung nachhaltige Mobilität soll dem Grundsatz des Vermeidens von Verkehr, des Verlagerns auf umweltfreundliche Verkehrsarten und des Verbesserns folgen. Ziel ist es, die Treibhausgasbilanz des Verkehrssektors, insbesondere durch eine verstärkte Auslastung und höhere Effizienz der Verkehrsmittel, eine Steigerung des Anteils von Rad- und Fußgängerverkehr sowie die verstärkte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), zu verbessern und den Verbrauch fossiler Energie systematisch, auch durch den Wechsel auf erneuerbare Energien, zu reduzieren. Die Landesregierung unterstützt und führt Maßnahmen durch, die diesem Ziel dienen, und nimmt selbst eine Vorbildfunktion ein.
(2)
Bei der Gestaltung des ÖPNV wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich dieser insbesondere durch ein verkehrsträgerübergreifendes Zusammenwirken, abgestimmte Taktfahrpläne und die Vernetzung mit individuellen Mobilitätsangeboten zu einer attraktiven Alternative zum motorisierten Individualverkehr entwickelt. Ebenso soll bei der Gestaltung öffentlicher Straßen darauf hingewirkt werden, dass sie den Erfordernissen eines attraktiven und sicheren Fahrrad- und Fußverkehrs entsprechen.
(3)
Als wichtigen Beitrag für eine effiziente, umwelt- und sozialverträgliche Mobilität unterstützt die Landesregierung auch Maßnahmen eines umfassenden Mobilitätsmanagements, die eine klimafreundliche Verkehrsnachfrage befördern.

Meine Notizen

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