(1)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 das Verfahren der Überprüfung und der Nachweisführung, den Inhalt und die Form der vorzuhaltenden Nachweise durch die Gebäudeeigentümer, die Art und den Umfang der durch die Überwachungsbehörden zu erhebenden Daten sowie das Verfahren zu deren Verarbeitung zu regeln. Zur Ausgestaltung der Unterstützungsmaßnahmen und des Monitorings nach § 9 Abs. 2 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, was gebäudespezifische empirische Daten sind, und das Verfahren der Datenerhebung und -verarbeitung dazu unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu regeln.
(2)
Zur Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht nach § 8 Abs. 5 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Veröffentlichungsort, die Form und die Art der Veröffentlichung und der Datendarstellung sowie den näheren Inhalt der zu veröffentlichenden Daten zu regeln.