Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 115
LHOÖffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1992-06-29