Jurafuchs

§ 86

LHO
Vermögensübersicht
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1992-06-29
(1)
In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
(2)
Die Vermögensübersicht ist, gegliedert nach Einzelplänen, dem Landtag und dem Landesrechnungshof mit der jährlichen Haushaltsrechnung vorzulegen.

Meine Notizen

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