Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 2 und 5 oder des Deckungsvermerks zugunsten eines anderen Titels verwendet werden.
§ 46
LHODeckungsfähigkeit
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1992-06-29