Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der zuständigen Ministerien abgeschlossen werden. Dies gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
§ 57
LHOVerträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1992-06-29