Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt.
§ 71
LHOa Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1992-06-29