Jurafuchs

§ 41

LHO
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1992-06-29
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuß.

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