Jurafuchs

§ 117

LHO
Inkrafttreten
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1992-06-29
(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2)
Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft:
1.
Die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 693) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze.
2.
Das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235).
3.
Das Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr vom 2. März 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 59).
4.
Die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit §§ 111 und 112 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen.
5.
Die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.

Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(3)
Soweit in anderen Gesetzes auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →