Jurafuchs

§ 36

LHO
Aufhebung der Sperre
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1992-06-29
Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Finanzausschusses einzuholen.

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