Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtet der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung. Der Landesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.
§ 99
LHOAngelegenheiten von besonderer Bedeutung
Teil V Rechnungsprüfung
Stand 1992-06-29