Jurafuchs

§ 16

LHO
Verpflichtungsermächtigungen
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
Stand 1992-06-29
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden. Aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen aus den Jahren vor dem laufenden Haushaltsjahr eingegangene und noch bestehende Verpflichtungen sind in die Erläuterungen aufzunehmen.

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