Jurafuchs

§ 70

LHO
Zahlungen
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1992-06-29
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihr oder ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

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