Jurafuchs

§ 66

LHO
Unterrichtung des Landesrechnungshofs
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1992-06-29
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister sicherzustellen, daß dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

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