Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister sicherzustellen, daß dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§ 66
LHOUnterrichtung des Landesrechnungshofs
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1992-06-29