Jurafuchs

§ 80

LHO
Rechnungslegung
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1992-06-29
(1)
Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2)
Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher und Nachweise stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung sowie eine Vermögensübersicht auf (Artikel 63 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein).

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →