Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
§ 33
LHONachtragshaushaltsgesetze
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
Stand 1992-06-29