Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die abschließende Anerkennungsentscheidung ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.
Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die abschließende Anerkennungsentscheidung ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden im Benehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium erlassen. Für den Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gilt § 26 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Vor der Erhebung der Anfechtungsklage oder der Verpflichtungsklage gegen eine Prüfungsentscheidung oder eine damit im Zusammenhang getroffene Entscheidung ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.
Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.
Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 2 wird im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium erlassen; es kann für diese Ausbildung eine Eignungsprüfungsordnung im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium entsprechend § 66 des Hochschulgesetzes erlassen werden. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.