Jurafuchs

§ 15

SchulG
Schulzentrum
Teil 1 Grundlagen
Stand 2004-03-30
(1)
In Schulzentren arbeiten räumlich zusammengefasste Schulen der Sekundarstufen pädagogisch und organisatorisch zusammen.
(2)
Die Zusammenarbeit dient insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmitteln und erleichtert die Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen; der Austausch von Lehrkräften, die gemeinsame Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und die gemeinschaftliche Nutzung von schulischen Einrichtungen wird damit ermöglicht.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →