(1)
Die Eltern melden ihre Kinder zum Schulbesuch an und sorgen dafür, dass sie die Verpflichtungen nach den §§ 64 und 64 a erfüllen. Dies gilt auch für Personen, die mit der Erziehung und Pflege beauftragt sind.
(2)
Die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch.
(3)
Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, sind von den Ausbildenden oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.