Jurafuchs

§ 85

SchulG
Beteiligung an Verpflegungskosten
Staatliche Schulen
Stand 2004-03-30
Eltern der Schülerinnen und Schüler, die eine Ganztagsschule besuchen, können an den Aufwendungen nach § 75 Abs. 2 Nr. 5 sozial angemessen beteiligt werden; Entsprechendes gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Meine Notizen

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