(1)
Die Stiftung stellt von ihren Erträgen
1.
75 v. H. dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3,
2.
25 v. H. der Schule als Zuschuss für besondere schulische Zwecke
zur Verfügung. Das fachlich zuständige Ministerium kann für den Zuschuss an die Schule einen Höchstbetrag festsetzen; ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Vomhundertsatz ist dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.
(2)
Über die Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet der Schulausschuss, soweit die Stiftung den Verwendungszweck nicht festgelegt hat; das Eigentum an mit Mitteln der Stiftung erworbenen Gegenständen steht dem Schulträger zu.