(1)
Die Gesamtkonferenz bei organisatorisch verbundenen Schulen besteht aus allen Lehrkräften dieser Schulen. Kooperative Gesamtschulen bilden eine gemeinsame Gesamtkonferenz, soweit Entscheidungen über schulartübergreifende Angelegenheiten der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit getroffen werden.
(2)
Bei Schulzentren, Kooperativen Gesamtschulen, organisatorisch verbundenen Schulen und benachbarten Schulen, die pädagogisch zusammenarbeiten, können Teilkonferenzen, denen Lehrkräfte mehrerer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden.