Jurafuchs

§ 30

SchulG
Konferenzen bei Zusammenarbeit von Schulen
Konferenzen
Stand 2004-03-30
(1)
Die Gesamtkonferenz bei organisatorisch verbundenen Schulen besteht aus allen Lehrkräften dieser Schulen. Kooperative Gesamtschulen bilden eine gemeinsame Gesamtkonferenz, soweit Entscheidungen über schulartübergreifende Angelegenheiten der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit getroffen werden.
(2)
Bei Schulzentren, Kooperativen Gesamtschulen, organisatorisch verbundenen Schulen und benachbarten Schulen, die pädagogisch zusammenarbeiten, können Teilkonferenzen, denen Lehrkräfte mehrerer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden.

Meine Notizen

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