Jurafuchs

§ 71

SchulG
Ausbildungsförderung
Teil 4 Finanzielle Förderung
Stand 2004-03-30
(1)
Soweit für Schülerinnen und Schüler eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder sonstigen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist, kann Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans gewährt werden.
(2)
Absatz 1 gilt auch für Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft.

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