Jurafuchs

§ 18

SchulG
Zusammenarbeit von Schulen
Teil 1 Grundlagen
Stand 2004-03-30
(1)
Benachbarte Schulen arbeiten pädagogisch eng zusammen. Damit sollen insbesondere Lernangebote, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmittel der beteiligten Schulen, insbesondere zwischen Grundschulen und Förderschulen sowie Schulen der Sekundarstufen I und II, aufeinander abgestimmt werden. Dies dient der gemeinsamen Grundbildung innerhalb der differenzierten Bildungsangebote und fördert die Durchlässigkeit zwischen den Schularten.
(2)
Die Schulen der Sekundarstufe I sowie die Förderschulen arbeiten darüber hinaus eng mit den berufsbildenden Schulen zusammen.

Meine Notizen

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