Die öffentlichen Schulen sind staatliche Schulen oder Schulen des Bezirksverbandes Pfalz. Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 72 Zusammenwirken von Land und kommunalen Gebietskörperschaften§ 74 Kostenträger →