Jurafuchs

§ 34

SchulG
Versammlung der Schülerinnen und Schüler
Teil 2 Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern
Stand 2004-03-30
(1)
Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung sind.
(2)
Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →