Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§ 106
SchulGDurchführung des Gesetzes
Teil 7 Schlussbestimmungen
Stand 2004-03-30